Aktuelle Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. aus dem Jahr 2023

Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. 2023

Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer Frauen, Männer und Menschen diversen Geschlechts gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird.

  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Heimat- und Wanderverein Bissendorf e.V."
(2) Sein Sitz ist Bissendorf.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

  • 2 Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte

     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
      erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen   

      in Vereinsangelegenheiten, insbesondere Reisekosten können erstattet werden.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins sind

  1. a) die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege;
    b) die Förderung von Kunst und Kultur;
    c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(2) der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch –

  1. a) die Betreuung und Schaffung von Biotopen und von Artenschutzmaßnahmen;
    b) die Durchführung umweltbildender Veranstaltungen und Vorträge insbesondere für Kinder

    und Jugendliche;
c) die Gestaltung, Unterhaltung und ständige Ergänzung der musealen Sammlungen

  1. d) den Einsatz zur Erhaltung von historischen Bauwerken des ländlichen Raumes;
    e) die Förderung der plattdeutschen Sprache durch Gemeinschaftsveranstaltungen und

    Schrifttum;
f) die Erschließung der Landschaft Bissendorfs als Wandergebiet unter Berücksichtigung des

    Landschaftsschutzes;
g) die Pflege und Bezeichnung der Wanderwege, den Bau und die Unterhaltung von

    Schutzhütten und Ruhebänken;
h) die Durchführung und Förderung von Wanderveranstaltungen zu Fuß und per Fahrrad;
i) die Erforschung, Sammlung und Erhalt der historischen Volks- und Heimatkunde und ihrer Dokumente;
j) den Erhalt historischer Landtechnik und die Pflege des ländlichen Brauchtums.

 


  • 4 Mitgliedschaft, Beitrag


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins

      unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn

      der Vorstand sie nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat ablehnt. Diese Ablehnung bedarf keiner

      ausdrücklichen Begründung.

(3) Durch den Beitritt ist jedes Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag, der von der

      Mitgliederversammlung festgesetzt wird, am Anfang eines Kalenderjahres möglichst mittels einer

      Abbuchungsvollmacht, zu entrichten.

(4) Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung

      nach Abstimmung verliehen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche

      Mitglieder. Beitragszahlungen sind ihnen freigestellt.

(5) Vereinsinterne Informationen und Einladungen erfolgen in Textform.  E-Mails werden nur mit

      Zustimmung des Vereinsmitgliedes verwendet, soweit das gesetzlich zulässig ist.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
    b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
    c) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und

    mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden muss. Das Mitglied bleibt verpflichtet,

    den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt, z. B. durch einen Beitragsrückstand von 2 oder mehr Jahresbeiträgen. Hierüber entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

(2) Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Rechte gegenüber dem Verein.

 

  • 6 Vereinsorgane

Organe des Heimatvereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung;
    b) der Vorstand;

 

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  1. a) Genehmigung des Jahresberichtes;
    b) Genehmigung der Jahresabrechnung;
    c) Genehmigung der Berichte der Rechnungsprüfer;
    d) Entlastung des Vorstandes;
    e) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahre.
  2. f) Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes für den Zeitraum der

    noch laufenden Wahlperiode;
g) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 1 Jahr.

  1. h)Verleihung von Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag des Vorstandes, § 4 Ziff. 4.
    i) Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
    j) Beschluss zur Auflösung des Vereins.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn ein Fünftel

     aller Mitglieder dieses verlangt oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe diese

     wünschen.

(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im

      Vereinsbekanntmachungskasten in Bissendorf und in Textform gem.§ 4 Ziff. 5.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch öffentlichen Aushang im Vereinsbekanntmachungskasten sowie durch Hinweis in der Tageszeitung „Neue Osnabrücker Zeitung“

      bekanntgegeben und eingeladen.
(6) Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen 2 Wochen und bei

      außerordentlichen Mitgliederversammlungen 1 Woche.
(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom

  1. Vorsitzenden geleitet.
    (8) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, welche vom

      Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

  • 8 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen

      Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder

      gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer

      Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

  • 9 Vorstand

Der mehrgliedrige Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden.
    c) bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern nach Bedarf;
  2. d) dem Schatzmeister
    e) dem Schriftführer.

Der Vorstand besteht somit aus mindestens 4, höchstens 9 Mitgliedern.

 

  • 10 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Vereins

(1) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand, § 26 Abs. 2 BGB. Dieser wird vertreten

     durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, beide können den Vorstand nach außen

     allein vertreten.

(2) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht der

      Mitgliederversammlung obliegen. Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und hat über jede Einnahme und Ausgabe Buch zu

      führen. Er führt die Mitgliederkartei und fasst einen Überblick über das Vereinsvermögen in einer

      Bestandsliste über das Sacheigentum des Vereins zusammen.

(4) Der 1. Vorsitzende lädt mündlich oder schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Die Ladungsfrist

      beträgt 1 Woche.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens

      zwei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.

(6) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  • 11 Abteilungen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden diese in Abteilungen aus freiwilligen Mitgliedern

      durchgeführt. Jede Abteilung arbeitet selbständig unter der Leitung eines Abteilungsleiters.

(2) Jeder Abteilungsleiter kann nach Bedarf einen oder mehrere Vertreter auswählen. Er bestimmt die

      Anzahl der mitarbeitenden Mitglieder der Abteilung.

(3) Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand in Absprache mit der Abteilung vorgeschlagen und von

      der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.

(4) Die Abteilungsleiter berichten bei Bedarf ergänzend zum Jahresbericht des 1. Vorsitzenden in der

      Mitgliederversammlung jeweils über das vergangene Jahr.

(5) Die Abteilungsleiter können Abteilungssitzungen einberufen. Zu diesen Sitzungen kann ein

      Vorstandsmitglied hinzugezogen werden.

(6) Die Abteilungen sind berechtigt, von sich aus Arbeitsthemen und Vorhaben aufzugreifen, zu

      erarbeiten und durch den Abteilungsleiter dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand besitzt

      Widerspruchsrecht. Der Vorstand kann den Abteilungen umgekehrt Aufgaben zur fachlichen

      Erörterung oder Erarbeitung übertragen.

(7) Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung 2022 bestehen folgende Abteilungen: (in alphabetischer

      Folge)

„De Bistruper“

Heimatkunde

Heimatmuseum

Natur- und Umweltschutz inkl. „Bissendorf blüht auf“

Plattdeutsch

Radfahrer

Schmiede

Strickkreis

Techn. Abteilung

Treckerfreunde

Wandern

Wanderwege

 

(8) Abteilungen können jederzeit in Absprache mit dem Vorstand gegründet oder aufgelöst werden.

      Daher ist diese Liste nur eine Betrachtung zum Zeitpunkt der Satzungsänderung ohne Anspruch

      auf Vollständigkeit und in dem Bewusstsein, dass die Zahl und Aufgaben der Abteilungen dem

      Wandel unterliegen.

(9) Zur Erarbeitung des Veranstaltungsplanes, der Vorbereitung der Mitgliederversammlung und zur

      Klärung sonstiger Fragen, lädt der 1. Vorsitzende die Abteilungsleiter möglichst im 4. Quartal noch

      vor Ablauf des Geschäftsjahres zu einer erweiterten Vorstandssitzung ein. Aus besonderem Grund

     kann eine solche erweiterte Vorstandssitzung jederzeit einberufen werden.  Über die erweiterte

     Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Sitzungen können kurzfristig mündlich

     oder schriftlich innerhalb von 14 Tagen anberaumt werden.

  • 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Löschung von Amts wegen (§ 395 FamFG) fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der politischen Gemeinde Bissendorfs zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.

  • 13 Salvatorische Klausel

Sofern Vorschriften dieser Satzung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen

Gründen unwirksam sein sollten, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.

  • 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom

08.04.2022 zum 01.01.2023 in Kraft.