Aktuelle Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. aus dem Jahr 2023
Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. 2023
Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer Frauen, Männer und Menschen diversen Geschlechts gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird.
- 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Heimat- und Wanderverein Bissendorf e.V."
(2) Sein Sitz ist Bissendorf.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- 2 Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen
in Vereinsangelegenheiten, insbesondere Reisekosten können erstattet werden.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind
- a) die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege;
b) die Förderung von Kunst und Kultur;
c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(2) der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch –
- a) die Betreuung und Schaffung von Biotopen und von Artenschutzmaßnahmen;
b) die Durchführung umweltbildender Veranstaltungen und Vorträge insbesondere für Kinder
und Jugendliche;
c) die Gestaltung, Unterhaltung und ständige Ergänzung der musealen Sammlungen
- d) den Einsatz zur Erhaltung von historischen Bauwerken des ländlichen Raumes;
e) die Förderung der plattdeutschen Sprache durch Gemeinschaftsveranstaltungen und
Schrifttum;
f) die Erschließung der Landschaft Bissendorfs als Wandergebiet unter Berücksichtigung des
Landschaftsschutzes;
g) die Pflege und Bezeichnung der Wanderwege, den Bau und die Unterhaltung von
Schutzhütten und Ruhebänken;
h) die Durchführung und Förderung von Wanderveranstaltungen zu Fuß und per Fahrrad;
i) die Erforschung, Sammlung und Erhalt der historischen Volks- und Heimatkunde und ihrer Dokumente;
j) den Erhalt historischer Landtechnik und die Pflege des ländlichen Brauchtums.
4 Mitgliedschaft, Beitrag
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn
der Vorstand sie nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat ablehnt. Diese Ablehnung bedarf keiner
ausdrücklichen Begründung.
(3) Durch den Beitritt ist jedes Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird, am Anfang eines Kalenderjahres möglichst mittels einer
Abbuchungsvollmacht, zu entrichten.
(4) Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
nach Abstimmung verliehen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder. Beitragszahlungen sind ihnen freigestellt.
(5) Vereinsinterne Informationen und Einladungen erfolgen in Textform. E-Mails werden nur mit
Zustimmung des Vereinsmitgliedes verwendet, soweit das gesetzlich zulässig ist.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und
mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden muss. Das Mitglied bleibt verpflichtet,
den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt, z. B. durch einen Beitragsrückstand von 2 oder mehr Jahresbeiträgen. Hierüber entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(2) Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Rechte gegenüber dem Verein.
- 6 Vereinsorgane
Organe des Heimatvereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
- 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
- a) Genehmigung des Jahresberichtes;
b) Genehmigung der Jahresabrechnung;
c) Genehmigung der Berichte der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahre. - f) Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes für den Zeitraum der
noch laufenden Wahlperiode;
g) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 1 Jahr.
- h)Verleihung von Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag des Vorstandes, § 4 Ziff. 4.
i) Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
j) Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn ein Fünftel
aller Mitglieder dieses verlangt oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe diese
wünschen.
(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im
Vereinsbekanntmachungskasten in Bissendorf und in Textform gem.§ 4 Ziff. 5.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch öffentlichen Aushang im Vereinsbekanntmachungskasten sowie durch Hinweis in der Tageszeitung „Neue Osnabrücker Zeitung“
bekanntgegeben und eingeladen.
(6) Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen 2 Wochen und bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen 1 Woche.
(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom
- Vorsitzenden geleitet.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, welche vom
Vorstand zu unterzeichnen ist.
- 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
- 9 Vorstand
Der mehrgliedrige Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden.
c) bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern nach Bedarf; - d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer.
Der Vorstand besteht somit aus mindestens 4, höchstens 9 Mitgliedern.
- 10 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand, § 26 Abs. 2 BGB. Dieser wird vertreten
durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, beide können den Vorstand nach außen
allein vertreten.
(2) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht der
Mitgliederversammlung obliegen. Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und hat über jede Einnahme und Ausgabe Buch zu
führen. Er führt die Mitgliederkartei und fasst einen Überblick über das Vereinsvermögen in einer
Bestandsliste über das Sacheigentum des Vereins zusammen.
(4) Der 1. Vorsitzende lädt mündlich oder schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Die Ladungsfrist
beträgt 1 Woche.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens
zwei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.
(6) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 11 Abteilungen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden diese in Abteilungen aus freiwilligen Mitgliedern
durchgeführt. Jede Abteilung arbeitet selbständig unter der Leitung eines Abteilungsleiters.
(2) Jeder Abteilungsleiter kann nach Bedarf einen oder mehrere Vertreter auswählen. Er bestimmt die
Anzahl der mitarbeitenden Mitglieder der Abteilung.
(3) Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand in Absprache mit der Abteilung vorgeschlagen und von
der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
(4) Die Abteilungsleiter berichten bei Bedarf ergänzend zum Jahresbericht des 1. Vorsitzenden in der
Mitgliederversammlung jeweils über das vergangene Jahr.
(5) Die Abteilungsleiter können Abteilungssitzungen einberufen. Zu diesen Sitzungen kann ein
Vorstandsmitglied hinzugezogen werden.
(6) Die Abteilungen sind berechtigt, von sich aus Arbeitsthemen und Vorhaben aufzugreifen, zu
erarbeiten und durch den Abteilungsleiter dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand besitzt
Widerspruchsrecht. Der Vorstand kann den Abteilungen umgekehrt Aufgaben zur fachlichen
Erörterung oder Erarbeitung übertragen.
(7) Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung 2022 bestehen folgende Abteilungen: (in alphabetischer
Folge)
„De Bistruper“
Heimatkunde
Heimatmuseum
Natur- und Umweltschutz inkl. „Bissendorf blüht auf“
Plattdeutsch
Radfahrer
Schmiede
Strickkreis
Techn. Abteilung
Treckerfreunde
Wandern
Wanderwege
(8) Abteilungen können jederzeit in Absprache mit dem Vorstand gegründet oder aufgelöst werden.
Daher ist diese Liste nur eine Betrachtung zum Zeitpunkt der Satzungsänderung ohne Anspruch
auf Vollständigkeit und in dem Bewusstsein, dass die Zahl und Aufgaben der Abteilungen dem
Wandel unterliegen.
(9) Zur Erarbeitung des Veranstaltungsplanes, der Vorbereitung der Mitgliederversammlung und zur
Klärung sonstiger Fragen, lädt der 1. Vorsitzende die Abteilungsleiter möglichst im 4. Quartal noch
vor Ablauf des Geschäftsjahres zu einer erweiterten Vorstandssitzung ein. Aus besonderem Grund
kann eine solche erweiterte Vorstandssitzung jederzeit einberufen werden. Über die erweiterte
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Sitzungen können kurzfristig mündlich
oder schriftlich innerhalb von 14 Tagen anberaumt werden.
- 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Löschung von Amts wegen (§ 395 FamFG) fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der politischen Gemeinde Bissendorfs zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.
- 13 Salvatorische Klausel
Sofern Vorschriften dieser Satzung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen
Gründen unwirksam sein sollten, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
- 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
08.04.2022 zum 01.01.2023 in Kraft.