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Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. aus dem Jahr 2000

§ 1           Name und Sitz
(1)           
Der Verein trägt den Namen „Heimat- und Wanderverein Bissendorf e.V."
(2)           
Sein Sitz ist Bissendorf.
(3)           
Der Verein ist in das Vereinregister einzutragen.

§ 2           Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1)           
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte
                Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)           
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)           
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
                aus Mitteln des Vereins.

(4)           
Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen in
                Vereinsangelegenheiten, insbesondere Reisekosten können erstattet werden.

(5)           
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
          Zweck des Vereins
(1)           
Der Heimatverein sieht seine Aufgaben im Bereich –
a)            
des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
b)            
des Museumswesens und der Denkmalpflege;
c)            
der Erforschung der historischen Volks- und Heimatkunde;
d)            
der Pflege der niederdeutschen Sprache;
e)            
des Wanderns.

(2)           
der Satzungszweck wird verwirklicht durch –
a)            
die Betreuung und Schaffung von Biotopen und von Artenschutzmaßnahmen;
b)            
die Durchführung umweltbildender Veranstaltungen und Vorträgen insbesondere für Kinder und Jugendliche;
c)            
die Gestaltung, Unterhaltung und ständige Ergänzung einer kleinen musealen Sammlung mit heimatbezogenen
                Exponaten in der Heimatstube sowie mit Wechselausstellungen verschiedensten heimatkundlichen Inhalts;

d)            
den Einsatz zur Erhaltung von Baukulturdenkmälern des ländlichen Raumes;
e)            
die Förderung der plattdeutschen Sprache durch Gemeinschaftsveranstaltungen und Schrifttum;
f)             
die Erschließung der Landschaft Bissendorfs als Wandergebiet unter Berücksichtigung des Landschaftsschutzes;
g)            
die Pflege und Bezeichnung der Wanderwege, den Bau und die Unterhaltung von Schutzhütten und Ruhebänken;
h)            
die Durchführung von Wanderveranstaltungen und die Aktivierung der Bevölkerung und insbesondere der Kinder und
                Jugendlichen zur Teilnahme an dieser sportlichen und gesunden Grundbewegungsform in freier Natur und des
                Radwanderns.                          

§ 4           Mitgliedschaft, Beitrag
(1)
            Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2)
            Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand sie
                nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, ohne die Angabe von Gründen, ablehnt.

(3)
            Durch den Beitritt ist jedes Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, 
                am Anfang eines Kalenderjahres möglichst mittels einer Abbuchungsvollmacht, zu entrichten.

(4)
            Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen. Sie haben die
                gleichen Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. Ein Beitrag wird von ihnen nicht erhoben.


§ 5           Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
            Die Mitgliedschaft endet:
a)            
bei natürlichen Personen durch den Tod;
b)            
bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c)           
 durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und mindestens 1 Monat vorher schriftlich
                erklärt werden muss.
                Das Mitglied bleibt verpflichtet, den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.

d)            
Durch Ausschluss, wenn das Mitglied 2 Jahre insbesondere der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist oder die
                Interessen des Vereins gröblich verletzte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

(2)
            Mit dem Ausschluss und dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen und
                sonstiger Ansprüche.                                

§ 6           Vereinsorgane
                Organe des Heimatvereins sind:

a)            
die Mitgliederversammlung;
b)            
der Vorstand;
c)            
die Beiräte.                                             

§ 7           Mitgliederversammlung
(1)
            Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a)            
Entgegennahme der Jahresberichtes;
b)            
Entgegennahme der Berichte der vorsitzenden Beiratswarte;
c)            
Entgegennahme der Jahresabrechnung;
d)            
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer;
e)            
Entlastung des Vorstandes;
f)             
Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahre. Wiederwahl möglich;
g)            
Wahl der Beiratswarte für 4 Jahre. Wiederwahl zulässig;
h)            
Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder der Beiratswarte für den Zeitraum der noch laufenden
                Wahlperiode;

i)            
 Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 1 Jahr. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers möglich;
j)            
 Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
k)            
Satzungsänderungen;
l)             
Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2)
            Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 4 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres statt.
(3)
            Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn ein fünftel aller Mitglieder dieses
                verlangt oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe diese wünschen.

(4)
            Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im
                Vereinsbekanntmachungskasten in Bissendorf, Kirchplatz und schriftlich und durch die vereinsinterne Informationsschrift
                „De Bistruper“.

(5)
            Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten sowie durch Hinweis in
                der Tageszeitung „Neue Osnabrücker Zeitung“ bekanntgegeben und eingeladen.

(6)
            Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen 2 Wochen und bei außerordentlichen
                Mitgliederversammlungen 1 Woche.

(7)
            Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(8)
            Über die Mitgliederversammlung ist vom 2. Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorstand zu
                unterzeichnen ist.

§ 8           Beschlussfähigkeit
(1)
            Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
                ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(2)
            Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3)
            Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
                Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4)
            Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von
                zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

§ 9           Vorstand
                Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus:

a)            
dem 1. Vorsitzenden;
b)            
dem 2. Vorsitzenden;
c)            
dem Kassenwart. 

§ 10          Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Vereins
(1)           
Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
                jeder vertritt den Verein alleine. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB.

(2)           
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie
                nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(3)           
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über jede Einnahme und Ausgabe Buch zu führen.
                Er führt die Mitgliederkartei und eine Liste über das Sacheigentum des Vereins.

(4)           
Der 1. Vorsitzende lädt mündlich oder schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladungsfrist beträgt 3 Tage.
(5)           
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.
(6)           
Den Beschlüssen müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder zustimmen.          

§ 11          Beirat
(1)           
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes werden Beiräte in einer Gruppe oder als Einzelpersonen auf die Dauer
                von 4 Jahren berufen.

(2)           
Diese Beiratsgruppen werden nach Fachdisziplinen geordnet und sind berechtigt von sich aus Arbeitsthemen und
                Vorhaben aufzugreifen, zu erarbeiten und dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand besitzt Widerspruchsrecht. Der
                Vorstand kann dem Beirat umgekehrt Fragen zur fachlichen Erörterung oder Erarbeitung übertragen.

(3)           
Folgende Beratungsgruppen werden aus der allgemeinen Erfahrungen heraus installiert, wobei jedoch je nach Bedarf
                vom Vorstand jederzeit neue Gruppen gegründet- oder aufgelöst werden können, so dass diese Aufzählung hier stets
                nur vorläufigen Charakter hat:
a)             der Wanderbeirat;
b)             der Wegebeirat;
c)             der Beirat für Natur- und Umweltschutz;
d)             der Kulturbeirat;
c)             der Beirat für Veranstaltungen – und Organisation;
d)             die Redaktion für die Vereinszeitung “De Bistruper“;
e)             der Jugendbeirat;
f)              der Ehrenbeirat.

(4)            Jede Beiratsgruppe arbeitet selbständig das ganze Jahr über unter der Leitung eines vorsitzenden Wartes. Die Warte
                werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen der Mitgliederversammlung jährlich über die Arbeit
                berichten. Wiederwahl ist möglich.

(5)           
Die einzelnen Warte sind berechtigt, dem Vorstand einen Stellvertreter sowie die Mitglieder ihres Beirates
                vorzuschlagen. Diese sind vom Vorstand zu berufen. Wiederberufung ist möglich.

(6)           
Losgelöst von den Beiratsgruppen können vom Vorstand sachkundige Personen auch als Einzelbeiräte berufen werden.
(7)           
Die Warte können Sitzungen ihres Beirates einberufen. Zu diesen Sitzungen muss ein Vorstandsmitglied hinzugezogen
                werden.

(8)           
Aus besonderem Grund das ganze Jahr über und zur Erarbeitung des Veranstaltungsplanes, der Vorbereitung der
                Jahreshauptversammlung und zur Klärung sonstiger Fragen, lädt der 1. Vorsitzende die vorsitzenden Warte der Beiräte
                möglichst im Monat November oder Dezember noch vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erweiterten Vorstandssitzungen
                ein. Hierzu können auch die Einzelbeiräte vom Vorstand hinzugezogen – und von den Warten der Vertreter oder ein
                Mitglied der Beiratsgruppe delegiert werden. Über die erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
                Diese Sitzungen können kurzfristig mündlich oder schriftlich innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden.

§ 12          Auflösung des Vereins
                Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten
                noch vorhandene Vermögen der politischen Gemeinde Bissendorfs zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die in
                §3 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 13         Weibliche/männliche Anredeform
                Personengruppen und Funktionsinhaber, die in dieser Satzung in männlicher Form bezeichnet sind, werden im
                Sprachgebrauch in der jeweils männlichen und weiblichen Sprachform benannt.                                                      

§ 14         Inkrafttreten der Satzung
               Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.03.2000 am
               01.04.2000 in Kraft.

 

Bissendorf, den 02. 03. 2000

Es folgen die Unterschriften:.

Wilhelm Bruns                         Walter Beinker                     Peter Spach

1. Vorsitzender                        2. Vorsitzender                     Kassenwart