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Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. aus dem Jahr 2000
§ 1          
Name und 
Sitz
(1)           
Der Verein trägt 
den Namen „Heimat- und Wanderverein Bissendorf e.V."
(2)           
Sein Sitz ist 
Bissendorf.
(3)           
Der Verein ist in 
das Vereinregister einzutragen.
§ 2          
Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr 
(1)           
Der Verein 
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 
Abschnitte „Steuerbegünstigte
                Zwecke“ der 
Abgabenordnung.
(2)           
Der Verein ist 
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)           
Mittel des Vereins 
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten 
keine Zuwendungen
                aus Mitteln des 
Vereins.
(4)           
Die Mitglieder der 
Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen in
                Vereinsangelegenheiten, insbesondere 
Reisekosten können erstattet werden.
(5)           
Geschäftsjahr ist 
das Kalenderjahr.
§ 3           
Zweck des Vereins
(1)           
Der Heimatverein 
sieht seine Aufgaben im Bereich –
a)            
des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege;
b)            
des Museumswesens 
und der Denkmalpflege;
c)            
der Erforschung 
der historischen Volks- und Heimatkunde;
d)            
der Pflege der 
niederdeutschen Sprache;
e)            
des Wanderns.
(2)           
der Satzungszweck 
wird verwirklicht durch –
a)            
die Betreuung und 
Schaffung von Biotopen und von Artenschutzmaßnahmen;
b)            
die Durchführung 
umweltbildender Veranstaltungen und Vorträgen insbesondere für Kinder und 
Jugendliche;
c)            
die Gestaltung, 
Unterhaltung und ständige Ergänzung einer kleinen musealen Sammlung mit 
heimatbezogenen
                Exponaten in der Heimatstube 
sowie mit Wechselausstellungen verschiedensten heimatkundlichen Inhalts;
d)            
den Einsatz zur 
Erhaltung von Baukulturdenkmälern des ländlichen Raumes;
e)            
die Förderung der 
plattdeutschen Sprache durch Gemeinschaftsveranstaltungen und Schrifttum;
f)             
die Erschließung 
der Landschaft Bissendorfs als Wandergebiet unter Berücksichtigung des 
Landschaftsschutzes;
g)            
die Pflege und 
Bezeichnung der Wanderwege, den Bau und die Unterhaltung von Schutzhütten und 
Ruhebänken;
h)            
die Durchführung 
von Wanderveranstaltungen und die Aktivierung der Bevölkerung und insbesondere 
der Kinder und
                Jugendlichen zur Teilnahme 
an dieser sportlichen und gesunden Grundbewegungsform in freier Natur und des
                
Radwanderns.                           
§ 4          
Mitgliedschaft, Beitrag
(1)           
Mitglied des 
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des 
Vereins unterstützt.
(2)           
Die Mitgliedschaft 
wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn 
der Vorstand sie
                nicht innerhalb einer Frist 
von 2 Wochen, ohne die Angabe von Gründen, ablehnt.
(3)           
Durch den Beitritt 
ist jedes Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag, der von der 
Mitgliederversammlung festgesetzt wird,  
                am Anfang eines 
Kalenderjahres möglichst mittels einer Abbuchungsvollmacht, zu entrichten.
(4)           
Die 
Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die 
Mitgliederversammlung verliehen. Sie haben die
                gleichen Rechte und 
Pflichten ordentlicher Mitglieder. Ein Beitrag wird von ihnen nicht erhoben.
§ 5           Beendigung der 
Mitgliedschaft
(1)           
Die Mitgliedschaft 
endet:
a)            
bei natürlichen 
Personen durch den Tod;
b)            
bei juristischen 
Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c)           
 durch 
freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und 
mindestens 1 Monat vorher schriftlich
                erklärt werden muss. 
                
Das Mitglied bleibt verpflichtet, den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen 
Jahresbeitrag zu entrichten.
d)            
Durch Ausschluss, 
wenn das Mitglied 2 Jahre insbesondere der Beitragspflicht nicht nachgekommen 
ist oder die
                Interessen des Vereins 
gröblich verletzte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(2)           
Mit dem Ausschluss 
und dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte am 
Vereinsvermögen und
                sonstiger Ansprüche.                                 
§ 6          
Vereinsorgane
                Organe des Heimatvereins sind:
a)            
die 
Mitgliederversammlung;
b)            
der Vorstand;
c)            
die Beiräte.                                              
§ 7          
Mitgliederversammlung
(1)           
Die 
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a)            
Entgegennahme der 
Jahresberichtes; 
b)            
Entgegennahme der 
Berichte der vorsitzenden Beiratswarte;
c)            
Entgegennahme der 
Jahresabrechnung;
d)            
Entgegennahme der 
Berichte der Rechnungsprüfer;
e)            
Entlastung des 
Vorstandes;
f)             
Wahl des 
Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahre. Wiederwahl möglich;
g)            
Wahl der 
Beiratswarte für 4 Jahre. Wiederwahl zulässig;
h)            
Ersatzwahlen für 
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder der Beiratswarte für den 
Zeitraum der noch laufenden
                Wahlperiode;
i)            
 Wahl 
von 2 Rechnungsprüfern für 1 Jahr. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers möglich;
j)            
 Bestätigung 
von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
k)            
Satzungsänderungen;
l)             
Beschluss zur 
Auflösung des Vereins.
(2)           
Die ordentliche 
Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 4 Monate nach Ablauf des 
Kalenderjahres statt.
(3)           
Außerordentliche 
Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn ein fünftel 
aller Mitglieder dieses
                verlangt oder zwei 
Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe diese wünschen.
(4)           
Die Einladung zur 
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im
                Vereinsbekanntmachungskasten in Bissendorf, 
Kirchplatz und schriftlich und durch die vereinsinterne Informationsschrift
                „De Bistruper“.
(5)           
Außerordentliche 
Mitgliederversammlungen werden durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten sowie 
durch Hinweis in
                der Tageszeitung 
„Neue Osnabrücker Zeitung“ bekanntgegeben und eingeladen.
(6)           
Die 
Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen 2 Wochen und 
bei außerordentlichen
                Mitgliederversammlungen 1 Woche.
(7)           
Die 
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. 
Vorsitzenden geleitet.
(8)           
Über die 
Mitgliederversammlung ist vom 2. Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen, 
welche vom Vorstand zu
                unterzeichnen ist.
§ 8          
Beschlussfähigkeit
(1)           
Die 
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder 
beschlussfähig, wenn sie
                ordnungsgemäß einberufen 
worden ist.
(2)           
Jedes Mitglied hat 
eine Stimme.
(3)           
Beschlüsse werden 
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
                
Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4)           
Bei Beschlüssen 
über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer 
Mehrheit von
                zweidrittel der anwesenden 
Mitglieder.
§ 9          
Vorstand
                
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus:
a)            
dem 
1. Vorsitzenden;
b)            
dem 2. 
Vorsitzenden;
c)            
dem Kassenwart.  
§ 10         
Aufgaben des 
Vorstandes und Vertretung des Vereins
(1)           
Der Verein wird 
gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden 
(Stellvertreter), 
                
jeder vertritt den Verein alleine. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 
BGB.
(2)           
Der 1. Vorsitzende 
führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten 
zuständig, sofern sie 
                nicht der 
Mitgliederversammlung obliegen. 
Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
(3)           
Der Kassenwart 
verwaltet die Vereinskasse und hat über jede Einnahme und Ausgabe Buch zu 
führen. 
                
Er führt die Mitgliederkartei und eine Liste über das Sacheigentum des Vereins.
(4)           
Der 1. Vorsitzende 
lädt mündlich oder schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladungsfrist 
beträgt 3 Tage.
(5)           
Der Vorstand ist 
beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung 
teilnehmen.
(6)           
Den Beschlüssen 
müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder zustimmen.           
§ 11         
Beirat
(1)           
Zur Unterstützung 
und Beratung des Vorstandes werden Beiräte in einer Gruppe oder als 
Einzelpersonen auf die Dauer
                von 4 Jahren berufen.
(2)           
Diese 
Beiratsgruppen werden nach Fachdisziplinen geordnet und sind berechtigt von sich 
aus Arbeitsthemen und
                Vorhaben aufzugreifen, 
zu erarbeiten und dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand besitzt 
Widerspruchsrecht. Der
                Vorstand kann dem Beirat umgekehrt Fragen zur 
fachlichen Erörterung oder Erarbeitung übertragen.
(3)           
Folgende 
Beratungsgruppen werden aus der allgemeinen Erfahrungen heraus installiert, 
wobei jedoch je nach Bedarf
                vom Vorstand jederzeit 
neue Gruppen gegründet- oder aufgelöst werden können, so dass diese Aufzählung 
hier stets
                nur vorläufigen Charakter hat: 
a)             
der Wanderbeirat;
b)             
der Wegebeirat;
c)             
der Beirat für Natur- und Umweltschutz;
d)             
der Kulturbeirat;
c)             der 
Beirat für Veranstaltungen – und Organisation;
d)             
die Redaktion für die Vereinszeitung “De Bistruper“;
e)             
der Jugendbeirat;
f)              
der Ehrenbeirat.
(4)            
Jede Beiratsgruppe arbeitet selbständig das ganze Jahr über unter der Leitung 
eines vorsitzenden Wartes. Die Warte
                werden von der 
Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen der Mitgliederversammlung jährlich 
über die Arbeit
                berichten. Wiederwahl ist möglich.
(5)           
Die einzelnen Warte 
sind berechtigt, dem Vorstand einen Stellvertreter sowie die Mitglieder ihres 
Beirates
                vorzuschlagen. Diese sind vom 
Vorstand zu berufen. Wiederberufung ist möglich.
(6)           
Losgelöst von den 
Beiratsgruppen können vom Vorstand sachkundige Personen auch als Einzelbeiräte 
berufen werden.
(7)           
Die Warte können 
Sitzungen ihres Beirates einberufen. Zu diesen Sitzungen muss ein 
Vorstandsmitglied hinzugezogen
                werden.
(8)           
Aus besonderem 
Grund das ganze Jahr über und zur Erarbeitung des Veranstaltungsplanes, der 
Vorbereitung der
                Jahreshauptversammlung 
und zur Klärung sonstiger Fragen, lädt der 1. Vorsitzende die vorsitzenden Warte 
der Beiräte
                möglichst im Monat November oder Dezember 
noch vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erweiterten Vorstandssitzungen
                ein. 
Hierzu können auch die Einzelbeiräte vom Vorstand hinzugezogen – und von den 
Warten der Vertreter oder ein
                Mitglied der Beiratsgruppe delegiert werden. Über die 
erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 
                
Diese Sitzungen können kurzfristig mündlich oder schriftlich innerhalb von 3 
Tagen anberaumt werden.
§ 12          
Auflösung des Vereins
                
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
nach Abdeckung der Verbindlichkeiten
                noch vorhandene 
Vermögen der politischen Gemeinde Bissendorfs zu, die es ausschließlich und 
unmittelbar für die in
                §3 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 13        
Weibliche/männliche Anredeform
                
Personengruppen und Funktionsinhaber, die in dieser Satzung in männlicher Form 
bezeichnet sind, werden im
                Sprachgebrauch in der jeweils 
männlichen und weiblichen Sprachform benannt.                                                       
§ 14        
Inkrafttreten der Satzung
               
Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen 
Mitgliederversammlung vom 02.03.2000 am
               
01.04.2000 in Kraft.
Bissendorf, den 02. 03. 2000
Es folgen die Unterschriften:.
Wilhelm Bruns Walter Beinker Peter Spach
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart