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Aktuelle Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. aus dem Jahr 2015

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Heimat- und Wanderverein Bissendorf e.V."
(2) Sein Sitz ist Bissendorf.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen in Vereinsangelegenheiten, insbesondere Reisekosten können erstattet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind
a) die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege;
b) die Förderung von Kunst und Kultur;
c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(2) der Satzungszweck wird verwirklicht durch –
a) die Betreuung und Schaffung von Biotopen und von Artenschutzmaßnahmen;
b) die Durchführung umweltbildender Veranstaltungen und Vorträgen insbesondere für Kinder und Jugendliche;
c) die Gestaltung, Unterhaltung und ständige Ergänzung einer kleinen musealen Sammlung mit heimatbezogenen Exponaten in der Heimatstube sowie mit Wechselausstellungen verschiedensten heimatkundlichen Inhalts;
d) den Einsatz zur Erhaltung von historischen Bauwerken des ländlichen Raumes;
e) die Förderung der plattdeutschen Sprache durch Gemeinschaftsveranstaltungen und Schrifttum;
f)  die Erschließung der Landschaft Bissendorfs als Wandergebiet unter Berücksichtigung des Landschaftsschutzes;
g) die Pflege und Bezeichnung der Wanderwege, den Bau und die Unterhaltung von Schutzhütten und Ruhebänken;
h) die Durchführung von Wanderveranstaltungen und die Aktivierung der Bevölkerung und insbesondere der Kinder und Jugendlichen zur Teilnahme an dieser sportlichen und gesunden Grundbewegungsform in freier Natur und des Radwanderns;
i) die Erforschung der historischen Volks- und Heimatkunde;
j) den Erhalt historischer Landtechnik und die Pflege des ländlichen Brauchtums.


§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag
(
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand sie nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, ohne die Angabe von Gründen, ablehnt.
(3) Durch den Beitritt ist jedes Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, am Anfang eines Kalenderjahres möglichst mittels einer Abbuchungsvollmacht, zu entrichten.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. Ein Beitrag wird von ihnen nicht erhoben.
(5) Vereinsinterne Informationen und Einladungen erfolgen in Briefform oder per Email, wenn die Zustimmung des Vereinsmitgliedes vorliegt und die gesetzliche Zulässigkeit dazu gegeben ist.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden muss. Das Mitglied bleibt verpflichtet, den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
d) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied 2 Jahre insbesondere der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist oder die Interessen des Vereins gröblich verletzte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(2) Mit dem Ausschluss und dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen und sonstiger Ansprüche.


§ 6 Vereinsorgane
Organe des Heimatvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Beiräte.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a) Entgegennahme der Jahresberichtes;
b) Entgegennahme der Berichte der vorsitzenden Beiratswarte;
c) Entgegennahme der Jahresabrechnung;
d) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahre. Wiederwahl möglich;
g) Wahl der Beiratswarte für 4 Jahre. Wiederwahl zulässig;
h) Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder der Beiratswarte für den Zeitraum der noch laufenden Wahlperiode;
i) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 1 Jahr. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers möglich;
j) Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
k) Satzungsänderungen;
l) Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 4 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dieses verlangt oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe diese wünschen.
(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Vereinsbekanntmachungskasten in Bissendorf, Kirchplatz und schriftlich oder per Mail verteilt.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten sowie durch Hinweis in der Tageszeitung „Neue Osnabrücker Zeitung“ bekanntgegeben und eingeladen.
(6) Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen 2 Wochen und bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 1 Woche.
(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist vom 2. Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem 3. Vorsitzenden;
d) dem Kassenwart;
e) dem Schriftführer.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), jeder vertritt den Verein alleine. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB.
(2) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über jede Einnahme und Ausgabe Buch zu führen. Er führt die Mitgliederkartei und eine Liste über das Sacheigentum des Vereins.
(4) Der 1. Vorsitzende lädt mündlich oder schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladungsfrist beträgt 3 Tage.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.
(6) Den Beschlüssen müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder zustimmen.


§ 11 Beirat
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes werden Beiräte in einer Gruppe oder als Einzelpersonen auf die Dauer von 4 Jahren berufen.
(2) Diese Beiratsgruppen werden nach Fachdisziplinen geordnet und sind berechtigt von sich aus Arbeitsthemen und Vorhaben aufzugreifen, zu erarbeiten und dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand besitzt Widerspruchsrecht. Der Vorstand kann dem Beirat umgekehrt Fragen zur fachlichen Erörterung oder Erarbeitung übertragen.
(3) Folgende Beratungsgruppen werden aus der allgemeinen Erfahrungen heraus installiert, wobei jedoch je nach Bedarf vom Vorstand jederzeit neue Gruppen gegründet- oder aufgelöst werden können, so dass diese Aufzählung hier stets nur vorläufigen Charakter hat:
a) der Wanderbeirat;
b) der Wegebeirat;
c) der Beirat für Natur- und Umweltschutz;
d) der Kulturbeirat;
c) der Beirat für Veranstaltungen – und Organisation;
d) die Redaktion für die Vereinszeitung “De Bistruper“;
e) der Jugendbeirat;
f) der Ehrenbeirat.
(4) Jede Beiratsgruppe arbeitet selbständig das ganze Jahr über unter der Leitung eines vorsitzenden Wartes. Die Warte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen der Mitgliederversammlung jährlich über die Arbeit berichten. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die einzelnen Warte sind berechtigt, dem Vorstand einen Stellvertreter sowie die Mitglieder ihres Beirates vorzuschlagen. Diese sind vom Vorstand zu berufen. Wiederberufung ist möglich.
(6) Losgelöst von den Beiratsgruppen können vom Vorstand sachkundige Personen auch als Einzelbeiräte berufen werden.
(7) Die Warte können Sitzungen ihres Beirates einberufen. Zu diesen Sitzungen muss ein Vorstandsmitglied hinzugezogen werden.
(8) Aus besonderem Grund das ganze Jahr über und zur Erarbeitung des Veranstaltungsplanes, der Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und zur Klärung sonstiger Fragen, lädt der 1. Vorsitzende die vorsitzenden Warte der Beiräte möglichst im Monat November oder Dezember noch vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erweiterten Vorstandssitzung ein. Hierzu können auch die Einzelbeiräte vom Vorstand hinzugezogen – und von den Warten der Vertreter oder ein Mitglied der Beiratsgruppe delegiert werden. Über die erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Sitzungen können kurzfristig mündlich oder schriftlich innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden.


§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der politischen Gemeinde Bissendorfs zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die in §3 genannten Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Weibliche/männliche Anredeform
Personengruppen und Funktionsinhaber, die in dieser Satzung in männlicher Form bezeichnet sind, werden im Sprachgebrauch in der jeweils männlichen und weiblichen Sprachform benannt.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 am 01.04.2015 in Kraft.


1. Vorsitzender    
(Peter Spach)
2. Vorsitzender    
(Joachim Bendel)
3. Vorsitzender      
(Fritz Wilker)
Kassenwart           (Uwe Schwindt)
Schriftführer        
(Uwe Bullerdiek)